I. Allgemeine gemeinsame
Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
1.Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen oder entgegennehmen.
2.Die ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit auch für den Abschluss künftiger Geschäfte mit dem Kunden
vereinbart.
- Mündliche oder sonstige Absprachen oder mit unseren Vertretern getroffenen
Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telex, Telefax, E-Mail etc.) Bestätigung.
§ 2 Angebote
- Unsere Angebote sind stets freibleibend, insbesondere in Preis, Menge und
Lieferzeit.
- Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
- Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße usw. sind nur
annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
- Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich oder
fernschriftlich (Telex, Telefax, E-Mail etc.) bestätigt oder die Auslieferung des Liefergegenstandes vorgenommen haben.
- Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir
dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen ebenfalls innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Der Kunde ist an eine Bestellung 14 Tage gebunden; der
Vertrag ist geschlossen, wenn innerhalb der Frist die Annahme der Bestellung erklärt oder die Lieferung ausgeführt wird.
- An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen, die an Kunden/Lieferanten weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für
solche schriftlichen Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wird der Auftrag nicht
erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
- Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und die von uns geschuldete
vertragliche Leistung durch Dritte zu erbringen.
§ 3 Selbstbelieferungsvorbehalt und
Lösungsklausel
- Wenn wir Ware von einem Vorlieferanten beziehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn wir drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem wir vertraglich zur Lieferung verpflichtet sind, die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unserem Vorlieferanten nicht
in vertragsgerechter Qualität erhalten haben, obwohl wir ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Vorbelieferung sicherzustellen.
Sollte der Kunde Kaufmann sein und sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von einem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
- Bei einer Lieferung an einen Kaufmann verlängert sich nach unserer Wahl in
Abweichung von Ziffer 1 für den Fall, dass bei trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen wir von unseren
Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer verursacht wurde. Im Falle der
Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsabschluss angebotenen technischen Zustand
geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages einseitig technische Verbesserungen in seiner Produktion vorgenommen hat, sind wir berechtigt, die verbesserte Version zu liefern.
Sofern der Kunde hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, behalten wir uns vor, technische Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, wenn hierdurch die technische Funktion nicht
beeinträchtigt wird.
§ 4 Preise
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Werk“, d.h. es sind die Versand-, Versicherungs-, Installations-, Beratungs-, Wartungs- und Verpackungskosten sowie die Umsatzsteuer darin nicht enthalten.
- Die Installations-, Einweisungs- und Wartungskosten sind gesondert zu
vergüten.
- Die Fakturierung erfolgt in €.
- Sofern wir Waren/Leistungen unter Angabe unserer Umsatzsteuer-Id.-Nummer
erhalten, ist der Lieferant verpflichtet, diese Nummer so sorgfältig aufzubewahren, dass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich ist. Dem Lieferanten obliegt es, uns von der Inanspruchnahme seitens
des Finanzamtes im Innenverhältnis freizustellen, die darauf zurückzuführen ist, dass der Lieferant seine Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt hat.
- Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung
einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung und Lieferung eingetretene
Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer, Zölle) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden
weiterzugeben.
- Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt obige Preisänderungsregel auch dann, wenn zwischen Vertragsschluss und
vereinbartem Liefertermin oder Auslieferung weniger als vier Monate liegen.
- Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, kann der Kunde durch
schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn es sich um die Erbringung
wiederkehrender Wartungsleistungen handelt.
- Bei Bestellungen bis zu einem Warenwert von € 100,00 netto wird ein
Kleinmengenzuschlag von € 10,00 erhoben.
§ 5
Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
das Entgelt ohne Abzug sofort nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des
Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Der Abzug von Skonto seitens des Kunden bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfange zu.
Wir sind berechtigt auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
- Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern, soweit die
Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen.
- Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche
Vermögensverschlechterung ein, ist insbesondere unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen - auch wenn der Betrag gestundet wurde oder eine
Scheck- bzw. Wechselannahme erfolgte - und vom Vertrag zurücktreten oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis
innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
- Schecks und Wechsel werden nur Zahlungs halber angenommen. Wechsel werden nur
nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als
bewirkt.
- Bei Sachmiete ist der Mietzins jeweils bis zum 3. Kalendertag eines jeden Monats
im Voraus zu bezahlen, ohne dass es einer Rechnungsstellung bedarf.
- Bei Mietverträgen sind wir bei Zahlungsverzug mit 1 Mietzinsrate länger als 10
Tage berechtigt, auf Kosten des Kunden den Mietgegenstand sicherzustellen und zur Verwertung an uns zu nehmen.
- Besteht ein Wartungsvertrag, sind die vereinbarten Service- und Wartungsentgelte
ebenfalls bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen, ohne dass es einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf.
- Bei Fotokopier- Drucker- Fax- und MFP-Geräten wird die gesetzliche
Urheberrechtsabgabe gesondert berechnet.
- Inzahlungnahme: Als Anzahlung in Zahlung genommene Geräte/Gegenstände gehen mit
der Annahme zu dem vereinbarten Preis in unser Eigentum über.
§ 6 Termine, Lieferung, Versand und
Gefahrenübergang
- Liefer-/Installationstermine oder Liefer-/Installationsfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer- /Installationsfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist
erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefer- /Installationstermin oder eine Liefer- /Installationsfrist erneut zu vereinbaren.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk/Haus“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden von einem durch uns zu bestimmenden Ort. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart. Eine
Transportversicherung wird nur auf Weisung des Kunden geschlossen. Hierbei sind wir in der Wahl frei. Die Kosten trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn wir den Versand selbst
durchführen.
- Sofern vertraglich geschuldet, erfolgt die Lieferung und Aufstellung von Waren
ausschließlich durch uns oder einen von uns zu beauftragendem Dritten.
- Alle außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Tatsachen, die eine zumutbare
Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr der Waren, Energie- und Rohstoffmangel, weitere Lieferverzögerungen seitens der
Zulieferer, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe befreien uns für die Dauer der Behinderung oder, wenn die Störung länger andauert, nach unserer Wahl auch endgültig
für den nicht erfüllbaren Teil von der Lieferverpflichtung, ohne dass dem Vertragspartner deshalb Schadensersatzansprüche zustehen. Wir werden den Kunden vom geplanten Rücktritt informieren, damit
dieser Bedenken unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen ab Abgang bei uns, schriftlich oder fernschriftlich äußern kann. Ein Rechtsanspruch des Kunden entsteht hierdurch nicht. Dies gilt selbst
dann, wenn Lieferverzug eingetreten war.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
- Ist die Ware / der Vertragsgegenstand versandbereit und verzögert sich die
Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
- Lieferfristen werden bestimmt durch den Abgang am Erfüllungsort oder dem durch
uns benannten Versandort. Lieferfristen können erst in Gang gesetzt werden, wenn der Kunde alle Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, insbesondere vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Solange der
Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehung im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
- Sollten zugesagte Lieferfristen ausnahmsweise nicht eingehalten werden können,
kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann sich der Kunde, wenn wir noch im Verzug sind, vom Vertrag lösen. Beruht der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit und ist der Kunde Kaufmann, der im Rahmen seines Handelsgewerbes das Geschäft tätigt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, kann er unter den Voraussetzungen der §§ 286 Absatz 2, 326 BGB unter Ausschluss eines Schadensersatzanspruches nur vom Vertrag zurücktreten.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung als solche für
den Kunden nicht nutzlos ist und er damit nichts anfangen kann.
- Lieferanten sind verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu
setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Bei Lieferung „auf Abruf" hat die Abnahme des Liefergegenstandes spätestens 3
Monate nach Vertragsabschluss zu erfolgen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart.
§ 7 Nachtragsauftrag
1.Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot
vom Kunden angefordert oder von uns abgegeben werden.
- Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufwand und Zeit in Höhe
der üblichen Vergütung berechnet.
II. Besondere Leistungs-, Verkaufs-, Miet- und
Wartungsbedingungen
II.1 Allgemeine gemeinsame
Vorschriften
§ 8 Eigentumsvorbehalt etc.
- Die Vertragsgegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns
aus diesem Vertrag gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand,
z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch uns unzumutbar verzögert wird oder
fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung unserer vorgenannten Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur
gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt.
- Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der
Rechnungswerte bereits jetzt an uns abgetreten werden und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Im Falle berechtigter Veräußerung
bleibt der Kunde zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns
jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. In den
Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekannt zu
geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch
des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Vertragsgegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter
Verrechnung auf die Vergütung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten,
insbesondere bei Pfändung des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten
unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen,
soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle
vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
- Die Verarbeitung der Vertragssache durch den Kunden/Lieferanten wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Vertragssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragssache zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vertragssache. Wird die
Vertragssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragssache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden/Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde/Lieferant verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als
ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
- Soweit von uns eingebaute Teile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden,
behalten wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und den Ausbau trägt der Kunde.
Erfolgen die Arbeiten beim Kunden, so hat dieser uns Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum
Ausbau nicht, gilt S. 2 entsprechend.
- Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem auf Grund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstands des Kunden zu. Das
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind
- Wird ein Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt,
können wir mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren
Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand
nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
- Mietgeräte stehen in unserem bzw. im Eigentum des Lieferanten.
§ 9 Abnahme, Verzug, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung
- Die Vorschriften des Handelskaufes finden auch Anwendung, wenn aus einem von uns zu
beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist.
- Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere
Rechte, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir
20 % des vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Die Geltendmachung
eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, gilt im Übrigen: Die Abnahme erfolgt
spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes. Eine Abnahme gilt als ohne Beanstandung erfolgt, wenn der Kunde einen Abnahmetermin nicht wahrnimmt, der ihm mit angemessener Frist im Voraus
bekannt gemacht wurde, und wir bei der Fristsetzung (Zugang der Aufforderung zur Abnahme) auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen haben.
- Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit
dies zumutbar ist.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
- Die Gewährleistungsfrist für alle hergestellten und verkauften neuen Gegenstände und
Anlagen sowie für alle Arbeitsleistungen und eingebautes Material beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag bzw. Abnahme. Der Kunde hat gelieferte Ware - soweit zumutbar, auch durch eine Probe - bei
Eingang auf Mängel unverzüglich zu untersuchen. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr sind offen zu Tage liegende Mängel schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken binnen zehn
Tagen anzuzeigen. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Ware / des Vertragsgegenstandes beim Kunden und der Zugang der schriftlichen
Rüge. Entsprechendes gilt für den kaufmännischen Geschäftsverkehr, soweit nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht der §§ 377, 378 HGB greift; auch in diesem Fall haben Mängelanzeigen schriftlich
unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken zu erfolgen.
- Ist der Liefer-/Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den
Kunden übergeht, mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu dieser Zeit zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Soweit dem Kunden
zumutbar, sind wir zu einer mehrmaligen Nachbesserung berechtigt. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben, oder
schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder im Falle des
Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen Anspruch auf Schadensersatz.
- Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur und Mängelbeseitigung uns zur
Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
- Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
- Nimmt uns der Kunde auf Gewährleistung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass
ein Gewährleistungsanspruch nicht besteht (z.B. unsachgemäße Behandlung des Vertragsgegenstandes, Nichtbestehen eines Mangels), hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des
Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat.
- Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
- Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden
oder einen Dritten verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch
nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
- Fehler, wenn der Liefer-/Vertragsgegenstand auf Grund der Vorgaben des Kunden, insbesondere
nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde, und der Mangel hierauf zurückzuführen ist.
- Darüber hinaus gilt bei Nutzung von Produkten aus dem Bereich Unterhaltungselektronik: Von
jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen bedingt sind. Beeinträchtigung des Empfangs
und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen, Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien, durch ausgelaufene Batterien, Mängel
wie z.B. durch verschmutzte Magnetköpfe, Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln.
- Für Verschleißteile ist die Gewährleistung ausgeschlossen, außer es handelt sich
nachweislich um einen Fabrikationsfehler oder es ist ein Wartungsvertrag darüber abgeschlossen, insbesondere für: Bildträger (z.B. Trommel, Folie), Lampen und Heizlampen, Starter, Toner,
Filter.
- Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den
Vertragsgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung von uns, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe,
widerlegt.
- Ausgeschlossen sind alle anderen, weiter gehenden Ansprüche des Kunden
einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegt.
10.Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher
vorvertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Haften wir infolge leichter Fahrlässigkeit, so ist der Anspruch auf Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt;
im Falle der culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung haften wir nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt.
- Unabhängig eines Verschulden von uns bleibt eine etwaige Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung unberührt.
- Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadensersatzansprüche
wegen dieser Verzögerung und/oder wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB) oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 325 BGB) der Art nach auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden und der Höhe
nach auf den dreifachen Wert der Lieferung/Leistung beschränkt. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bleiben von dieser Regelung unberührt. Gegenüber Kaufleuten gilt
ergänzend folgendes: Für Verzögerungen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haften wir für jede Woche der Verzögerung in Höhe von 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5 % vom Wert
desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde.
- Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie
gegenüber dem Kunden gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann ausschließlich der Hersteller in
Anspruch genommen werden. Die vorstehend uns treffende Gewährleistungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
- Bei gebrauchten Gegenständen wird, soweit wir nicht gesetzlich zwingend haften
oder anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung ausgeschlossen.
II.2. Ergänzende Sonderreglungen für Miet- und
Wartungsverträge
§ 11 Sachmiete
1.Wird eine neu hergestellte Sache vermietet, so leistet die Firma nach Maßgabe vorstehend aufgeführten Regelungen für die Dauer
von 6 Monaten ab Gefahrübergang Gewähr.
2.Danach leistet der Vermieter nach Maßgabe der vorstehenden Regelung nur Gewähr, wenn es sich nachweislich um einen
Materialfehler handelt, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden war. Im Übrigen obliegt die Erhaltung, Wartung, Reinigung und Instandsetzung der Mietsache dem Mieter.
3.Diese Pflichten obliegen dem Vermieter nur, wenn wir mit dem Kunden darüber einen besonderen Vertrag (z.B. Wartungsvertrag)
abgeschlossen haben.
§ 12 Vertragsdauer bei
Miet- und Wartungsverträgen
- Es gilt zunächst die individuell mit dem Kunden vereinbarte Vertragsdauer. Ist eine solche
nicht vereinbart, so gelten bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren und/oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (insbesondere Wartungsverträge)
durch den Verwender zum Gegenstand hat und für Mietverträge eine Laufzeit von einem Jahr. Sie können, abgesehen von einer Preisänderung mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Ende des
Vertragsjahres gekündigt werden. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tage des Vertragsabschlusses, sofern nicht ein anderer Beginn ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht wirksam gekündigt,
verlängert er sich um ein weiteres Jahr.
- Umfasst der Vertrag die Überlassung der Mietsache und eine Vereinbarung
über Wartung und/oder Lieferung von Verbrauchsmaterial und Zubehör (Wartungsvertrag), so können wir, ebenso wie der Kunde, auch nur einen dieser Vertragsteile unter Beachtung der Laufzeit des
Vertrages und der Kündigungsfristen aufkündigen, ohne dass die übrigen Vertragsteile dadurch berührt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn unterschiedliche Laufzeiten vereinbart
sind.
§ 13 Wartungsverträge
(Copy-Service-Verträge)
Sofern in der Individualabrede nichts anderes
vereinbart ist, hat der Wartungsvertrag folgende Leistungen der Firma zum Gegenstand:
- (a) Erforderliche Inspektionen, (b) Beseitigung auftretender Störungen, (c) erforderliche
Ersatzteile, soweit im Wartungsvertrag vereinbart, ausgenommen aber Verbrauchs- und Verschleißteile gemäß nachstehender Ziffer 4, (d) elektronische Tauschbaugruppen, (e) einschließlich Lieferung und
Austausch sowie (f) alle im Zusammenhang mit diesen Leistungen entstehenden Reise- und Lohnkosten des technischen Kundendienstes. Reise- und Lohnkosten sind nur abgegolten, wenn das betreffende Gerät
am vereinbarten Standort des Kunden verbleibt.
- Die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten werden, soweit im Wartungsvertrag nicht
abweichend vereinbart, schnellst möglich innerhalb der normalen Geschäftszeit des technischen Kundendienstes (montags - freitags) 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, darüber hinaus nur nach besonderer
Vereinbarung, vorgenommen.
- Der Kunde sorgt dafür, dass der technische Kundendienst zu den üblichen
Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zum Gerät hat. Bei Terminals stellt der Kunde kostenlos Telefonleitungen im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
- Nicht eingeschlossen sind:
- Die Beseitigung von Schäden, die auf Missachtung von Aufstellungsbedingungen und
Bedienungsvorschriften, unsachgemäßer Bedienung, Behandlung, Versagen elektrischer Stromversorgung oder Fremdeinwirkung (insbesondere Fremdspannung, Fremdkörper) zurückzuführen sind oder auf sonstige
Einflüsse, die nicht vom Hersteller oder vom technischen Kundendienst zu vertreten sind (z.B. Feuer, Wasser, Einbruch, Blitzeinschlag o.ä.).
- Die Beseitigung von Schäden, die durch Eingriffe unberechtigter Dritter oder durch Unfälle
verursacht werden oder im Zusammenhang mit solchen Eingriffen stehen, sowie Störungen, die auf Verwendung anderer als vom Hersteller zugelassener Teile, Materialien und Zusatzgeräte oder Manipulation
durch nicht autorisierte Personen zurückzuführen sind.
- Sofern nicht anders vereinbart, Lieferung und/oder Montage von Zubehör und Verbrauchs- und
Verschleißteilen (insbesondere Bildträger, Entwickler, Toner, Bürsten).
- Der Austausch oder die Reparatur des Bildträgers (z.B. Bildeinheiten
od.Transfereiheit) infolge mechanischer Beschädigung erfolgt stets gegen gesonderte Berechnung. Dies gilt insbesondere auch bei der Verwendung ungeeigneter Verbrauchsmaterialen.
- Preisänderungsvorbehalt bei Dauerverträgen Kaufleuten oder juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und mit mindestens 1 Jahr Laufzeit: Durch schriftliche Änderungsanzeige können wir die in den Konditionen/(im
Wartungsvertrag) genannten Preise unter Einhaltung einer Frist von 3 Kalendermonaten, beginnend ab Zugang der Änderungsanzeige, zum Monatsende (Änderungsfrist) abändern. Der Kunde ist in diesem Falle
berechtigt, der Änderungsanzeige innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Änderungsanzeige schriftlich zu widersprechen. Andernfalls gelten, wenn wir bei der Änderungsanzeige auf die
vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen haben, die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Erfolgt die Zurückweisung durch den Kunden, so sind wir
berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen.
- Ist eine Vergütung unserer Leistungen nach der Anzahl der gefertigten Fotokopien
durch den Kunden zu leisten und ist für einen bestimmten Zeitraum eine Mindestabnahme von Kopien vereinbart, so ist die für den Abrechnungszeitraum vereinbarte Kopienzahl von dem Kunden zu bezahlen,
auch wenn tatsächlich weniger Kopien gefertigt wurden als vereinbart. Wurden im Abrechnungszeitraum mehr Kopien gefertigt, so ist die Pauschale und der vereinbarte Mehrpreis für Mehrkopien zu
bezahlen. Fehlt es an einem solchen Mehrpreis, so ist für Mehrkopien die angemessene Vergütung zu bezahlen.
- Für die Laufzeit des Vertrages gelten, soweit nichts anderes vereinbart, die
Regelungen unter § 12.
- Wir sind zur vorzeitigen Kündigung des Wartungsvertrages mit einer Frist von
einem Monat berechtigt, wenn der Kunde vom Hersteller nicht zugelassene Teile oder Zubehör verwendet oder unbefugte oder unsachgemäße Eingriffe vorgenommen wurden.
- Für die Dauer des Wartungsvertrages ist das Kündigungsrecht des Kunden nach §
649 BGB ausgeschlossen.
§ 14 Rücktritt
Bei Rücktritt sind wir und der Kunde verpflichtet, die voneinander
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Vertragsgegenstandes
Rücksicht zu nehmen ist.
§ 15 Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
- Wird der Kunde/Lieferant wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung
der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.
- Der Kunde/Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit dem uns erteilten
Auftrag keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Kunde/Lieferant verpflichtet, uns auf erstes
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Kunde/Lieferant - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich
abzuschließen. Diese Freistellungspflicht des Kunden/Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen.
III. Besonderheiten beim Einkauf / Erwerb von Leistungen
durch uns
§ 16 Bezug von Waren/Leistungen
Sofern wir Waren/Leistungen von Lieferanten beziehen, gilt im Verhältnis
zu diesen abweichend von den Bestimmungen unter II.:
- Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
- Geschuldet ist stets, auch bei Gattungsschuld, die Lieferung von
1a-Qualität.
- Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig
davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
- Unsere Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang.
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er
verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet.
- In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem.
§§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den
Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer
Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weiter gehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
- Im Falle des Lieferverzuges oder Unmöglichkeit des Lieferanten hat dieser eine
Schadenspauschale in Höhe von 10 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung unmöglich geworden ist, an uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung
ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.
IV. Allgemeine
Schlussbestimmungen
§ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht,
Teilnichtigkeit
- Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts,
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine dem vergleichbare ausländische Person ist, ist unserer Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz im kaufmännischen Verkehr Erfüllungsort.
- Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Vertragspartner und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, danach ersatzweise das der Europäischen Gemeinschaft, danach ersatzweise Internationales Kauf- und
Werkvertragsrecht.
- Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit. Eine nichtige Bestimmung ist nach Treu und Glauben zu ersetzen und zu ergänzen.